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Artikelserie Maschinenkauf: Routengenehmigung

Beim Maschinenkauf werden unterschiedliche rechtliche Materien berührt. Im Rahmen einer Artikelserie wird ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen gegeben. Die Artikel erscheinen im Abstand von 14 Tagen.
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Routengenehmigung - jedenfalls erforderlich bei...

......allen Maschinen und Geräten, die die zulässigen Abmessungen, Gewichte oder Geschwindigkeiten überschreiten.
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Größere Abmessungen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anbaugeräte breiter als 3,30 m
Über 3,0 m bis 3,30 m: Fahren auch ohne Routengenehmigung möglich aber:
  • Nur bei Tageslicht und guter Sicht.
  • Begleitfahrzeug auf engen und kurvenreichen Strecken.

Anhänger: Güllefass, Ladewagen, Kompoststreuer…
wenn breiter als 2,55 m (z.B. Schleppschlauch)
Überschreitung von 2,55 m nur durch im Typenschein eingetragene Niederdruckbereifung bis 25 km/h ohne Routengenehmigung gestattet.
 
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Höhere Gewichte: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

z.B. Mähdrescher, Rübenvollernter, Feldhäcksler
Bei Überschreitung der Achslasten
  • 1 Achse 10.000 kg
  • Starre Antriebsachse 11.500 kg
Bei Überschreitung des Höchstzulässigen Gesamtgewichtes
  • 2 Achsen: 18.000 kg
  • 3 Achsen: 25.000 kg
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Routengenehmigung für das Fahren mit 40 km/h © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Routengenehmigung für das Fahren mit 40 km/h © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Höhere Geschwindigkeit

Mit Routengenehmigung 40 km/h möglich:
  • für gezogene auswechselbare Geräte wie z.B. Hackmaschinen.
  • Anhänger wie z.B. Güllefässer breiter als 2,55 m bis 40 km/h.

Befristung auf 5 Jahre mit Achslast über 12 Tonnen.

Ab 1. Jänner 2026 ist der Bescheid für landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Achslast über 12 t auf fünf Jahre befristet.
Bei allen anderen landwirtschaftlichen Fahrzeugen bleibt alles wie bisher. Bestehende Bescheide müssen nicht geändert werden.

Genehmigung rechtzeitig verlängern!
Wenn der Routengenehmigungsbescheid befristet ist, muss spätestens in fünf Jahren ein neuer Bescheid beantragt werden. Diese Frist darf nicht versäumt werden, denn ohne gültigen Bescheid ist das Fahrzeug illegal auf der Straße unterwegs. Da die Zulassung nicht abläuft und das Kennzeichen so wie immer montiert ist, fällt dieser Missstand vielleicht über Jahre hinweg nicht auf.

Antragstellung

Antragstellung bei den Ämtern der der Landesregierungen Abteilung Verkehr
  • Gilt für Bundes- und Landesstraßen.
  • Auflagen werden per Bescheid vorgeschrieben.
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Maschinenkauf © Christoph Zaussinger / Landwirtschaftskammer OÖ
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Befahren von Gemeindestraßen

Für das Fahren auf Gemeindestraßen ist eine Zustimmungserklärung des Bürgermeisters einzuholen.

Generelle Zustimmung in OÖ für viele Gemeinden auf der Homepage des OÖ Gemeindebundes:
https://www.ooegemeindebund.at/kfg-zustimmungserklaerung/

Generelle Zustimmung in NÖ für viele Gemeinden auf der Homepage des Landes NÖ:
http://www.noe.gv.at/noe/LKW-Verkehr/Zustimmung_landw_Fzg.html
 
Links zum Thema
  • Tipp: ÖKL-Broschüre "Der Traktor im Straßenverkehr"
18.05.2020
Autor:Christoph Zaussinger
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Weitere Informationen:
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