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Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?

Was tun, wenn unter dem Weihnachtbaum wieder das eine oder andere Geschenk lag, das nicht den Wünschen entsprochen hat? Umtauschen ist doch kein Problem, oder? Weit gefehlt, denn es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch.
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Der Umtausch wird vom Händler als freiwillige Serviceleistung ermöglicht. Deshalb sollte man vor dem Kauf einen möglichen Umtausch vereinbaren und dies auch auf dem Kassenbon vermerken lassen. Gibt es ein freiwilliges Umtauschrecht des Händlers, so ist dies meist schon auf der Rechnung vorgedruckt vermerkt.

Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.

Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aussuchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.

Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.
23.03.2025
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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