Fahrtrechte
Die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstückes ist für die Bewirtschaftung unabdingbar. Falls die Erschließung nicht über öffentliches Gut oder Privatgrundstücke des Käufers möglich ist, ist darauf zu achten, dass entsprechende Fahrtrechte eingetragen werden. Bei der Einräumung von Fahrtrechten ist unbedingt eine grundbücherliche Sicherstellung zu verlangen. Nicht grundbücherlich gesicherte Fahrtrechte können bei Nichtausübung in Vergessenheit geraten.
Fahrtrechte, die beim Erwerb bereits zu Gunsten eines Dritten eingetragen sind, sind vom Käufer zu dulden, falls nicht eine andere einvernehmliche Regelung getroffen werden kann.
Die Gewährleistung der lastenfreien Abschreibung beim Grundkauf ist für eine reibungslose Kaufabwicklung unbedingt notwendig. Vorsicht ist geboten, wenn vor Vertragserrichtung Anzahlungen an den Verkäufer geleistet werden und sich im Nachhinein herausstellt, dass eine lastenfreie Abschreibung nicht erreicht werden kann. Zahlungen dürfen in solchen Fällen nur geleistet werden, wenn eine treuhändige Verwaltung durch einen Schriftenverfasser übernommen wird. Die Rangordnung der im Grundbuch eingetragenen Lasten und Pflichten spielt eine wesentliche Rolle. Wenn von einem stark verschuldeten Betrieb Grundstücke erworben werden und der Kaufabschluss bereits fixiert ist, ist die Eintragung einer Ranganmerkung zur beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch des Verkäufers empfehlenswert.