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Lastenfreistellung bei Grundkauf

Bei jedem Grundkauf ist die Lastenfreistellung des Kaufobjektes oberstes Gebot. Vor Kaufverhandlungen ist ein Einblick in das Grundbuch des Verkäufers unbedingt notwendig, damit der Käufer über eingetragene Belastungen informiert ist. Die Übernahme von grundbücherlich gesicherten Lasten und Pflichten - auch wenn dies nur anteilig ist - stellt ein enormes Risiko dar, da der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt zu finanziellen Leistungen in unbekannter Höhe herangezogen werden kann.
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Bei Grundankäufen ist die Lastenfreiheit oberste Priorität. © LK OÖ/Peterseil
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Bei Grundankäufen ist die Lastenfreiheit oberste Priorität. © LK OÖ/Peterseil
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Auszugsrechte

Bei der Übergabe von bäuerlichen Liegenschaften werden in vielen Fällen Auszugsrechte für die Übergeber grundbücherlich abgesichert. Diese Absicherung erfolgt meist im ersten Rang. Bei einem Verkauf von Grundstücken ist es deshalb unerlässlich, dass die Zustimmung der Auszugsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung des Kaufobjektes eingeholt wird. Nach Ableben eines Auszugsberechtigten ist die Löschung eines Auszugsberechtigten ist die Löschung eines Auszugsrechtes durch die Vorlage einer Sterbeurkunde vorzunehmen.

Pfandrechte

Darlehen mit hohen Beträgen werden durch die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch abgesichert. Die lastenfreie Abschreibung von Grundstücken ist nur dann möglich, wenn durch sogenannte Freilassungserklärungen die verkaufsgegenständlichen Flächen vom Pfandrecht freigestellt werden. Die kreditgebende Bank wird jedoch verlangen, dass der Kaufpreis zur Gänze an sie überwiesen wird.

Bestandesrechte

Pachtverträge mit längerer Laufzeit können im Grundbuch durch die Eintragung eines Bestandesrechtes abgesichert werden. Ist ein Bestandesrecht eingetragen, ist keine Kündigung des Pachtvertrages von der Käuferseite möglich und der Pächter hat das Recht auf Bewirtschaftung bis zum Ende der vereinbarten Pachtdauer. Ist ein Bestandesrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so kann der Käufer eine Kündigung des Pachtvertrages vornehmen, unabhängig der Forderung von Schadenersatzansprüchen.

Vorkaufsrechte

Wird ein Grundstück erworben, für welches zugunsten eines Dritten ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, ist eine Zustimmungserklärung für den Verzicht einzuholen. Wird die Zustimmung vom Vorkaufsberechtigten nicht gegeben, so ist dieser über den Inhalt und die Bedingungen des Kaufes nachweislich zu informieren. Der Vorkaufsberechtigte hat die Möglichkeit, binnen 30 Tagen in das vorliegende Rechtsgeschäft einzusteigen. Lässt der Vorkaufberechtigte die Fallfrist ungenützt verstreichen, so ist das Vorkaufsrecht erloschen.

Das Vorkaufsrecht ist ein persönliches Recht und kann weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des Berechtigten übertragen werden.

Veräußerungsverbot

Ohne Zustimmung des Berechtigten zugunsten dessen ein Veräußerungsverbot eingetragen ist, kann ein Grundverkauf nicht stattfinden.

Leitungsrechte

Leitungsrechte sowohl ober- als auch unterirdisch werden nur teilweise im Grundbuch eingetragen. Bestehende Leistungsrechte sind üblicherweise vom Käufer zu übernehmen, was durchaus bei der Kaufpreisbildung zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Verkäufer dem Käufer nicht grundbücherlich gesicherte Leistungsrechte bekannt gibt, damit nicht nach der Kaufabwicklung ein Rechtsstreit ausgelöst wird.

Fahrtrechte

Die ordnungsgemäße Erschließung eines Grundstückes ist für die Bewirtschaftung unabdingbar. Falls die Erschließung nicht über öffentliches Gut oder Privatgrundstücke des Käufers möglich ist, ist darauf zu achten, dass entsprechende Fahrtrechte eingetragen werden. Bei der Einräumung von Fahrtrechten ist unbedingt eine grundbücherliche Sicherstellung zu verlangen. Nicht grundbücherlich gesicherte Fahrtrechte können bei Nichtausübung in Vergessenheit geraten.

Fahrtrechte, die beim Erwerb bereits zu Gunsten eines Dritten eingetragen sind, sind vom Käufer zu dulden, falls nicht eine andere einvernehmliche Regelung getroffen werden kann.

Die Gewährleistung der lastenfreien Abschreibung beim Grundkauf ist für eine reibungslose Kaufabwicklung unbedingt notwendig. Vorsicht ist geboten, wenn vor Vertragserrichtung Anzahlungen an den Verkäufer geleistet werden und sich im Nachhinein herausstellt, dass eine lastenfreie Abschreibung nicht erreicht werden kann. Zahlungen dürfen in solchen Fällen nur geleistet werden, wenn eine treuhändige Verwaltung durch einen Schriftenverfasser übernommen wird. Die Rangordnung der im Grundbuch eingetragenen Lasten und Pflichten spielt eine wesentliche Rolle. Wenn von einem stark verschuldeten Betrieb Grundstücke erworben werden und der Kaufabschluss bereits fixiert ist, ist die Eintragung einer Ranganmerkung zur beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch des Verkäufers empfehlenswert.
15.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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