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Dass ein "Verzicht auf den Unterhalt
auch im Falle unverschuldeter
Not, geänderter Rechtslage,
geänderter wirtschaftlicher
Verhältnisse", die
Möglichkeit ausschließt,
selbst in einer Notsituation
Unterhaltsforderungen
an den ehemaligen Ehepartner
zu richten, ist allgemein
bekannt und auch
oft so beabsichtigt. Nicht
bedacht wird dabei aber,
dass eine derartige Vereinbarung
mitunter auch
weitreichendere Folgen wie
etwa den Verlust der Mindestsicherung
nach sich
zieht.