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Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung

Im Zuge einer Scheidung sollte jeder Partner für sich überlegen, ob ein Verzicht auf Unterhalt eine tragbare Lösung darstellt.
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Dass ein "Verzicht auf den Unterhalt auch im Falle unverschuldeter Not, geänderter Rechtslage, geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse", die Möglichkeit ausschließt, selbst in einer Notsituation Unterhaltsforderungen an den ehemaligen Ehepartner zu richten, ist allgemein bekannt und auch oft so beabsichtigt. Nicht bedacht wird dabei aber, dass eine derartige Vereinbarung mitunter auch weitreichendere Folgen wie etwa den Verlust der Mindestsicherung nach sich zieht.
Die Mindestsicherung stellt eine sekundäre Leistung dar. Anspruchsberechtigte Personen müssen daher vor Antragstellung alle ihnen zumutbaren, zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um überhaupt einen derartigen Antrag stellen zu können. Sofern ein Ehegatte Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, muss daher zuerst dieser geltend gemacht werden. Wird allerdings auf diesen Anspruch im Rahmen der Ehescheidung verzichtet, so verliert man damit gleichzeitig die Möglichkeit, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Mindestsicherung zu beantragen.
17.05.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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