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Rücktrittsrecht

Sie haben beim Fachhändler eine Motorsäge gekauft. Zuhause präsentieren Sie diese stolz Ihrem Sohn. Er fällt aus allen Wolken und erzählt, dass er gestern beim selben Händler eine für Sie gekauft hat.
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© SVB/Günther Pfeiffer
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Kein Problem sagen Sie sich, wir machen einfach von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch und bringen eine zurück. Nun weigert sich der Verkäufer aber eine Säge zurückzunehmen. Zu Recht, denn Verträge sind einzuhalten. Wer einen Vertrag abschließt, kann es sich später nicht anders überlegen. Anders, wenn der Verkäufer freiwillig ein Rückgaberecht einräumt oder in einem Vertrag eine Ausstiegsmöglichkeit vereinbart wurde.

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz – aber nur für Konsumenten – ein Rücktrittsrecht vor. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und zwar, wenn bei Vertragsabschluss wesentliche Informationen nicht vorlagen oder man beim Kauf "überrumpelt" wurde. So ein Rücktrittsrecht besteht nur bei: Außergeschäftsraumverträgen (Haustüre, Messe, Werbefahrten), Fernabsatzgeschäften, bestimmten Immobiliengeschäften, Time-Sharing- und Bauträgerverträgen sowie gewissen Versicherungen.

Wegen der Beweisbarkeit sollte von einem Rücktrittsrecht nur schriftlich Gebrauch gemacht werden.
17.05.2025
Autor:Rechtsabteilung LK OÖ
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