Anders verhält es sich bei Erklärungs-und Geschäftsirrtümern, wie er im geschilderten Fall vorliegt:
Hier kann der Irrende den Kaufvertrag anfechten, wenn sein Irrtum wesentlich war (dh, wenn er ohne diesen Irrtum den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte) und dieser Irrtum vom anderen Vertragsteil veranlasst wurde oder diesen aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Im hier geschilderten Beispiel treffen diese Voraussetzungen zu:
Der Landwirt hätte die gebrauchte Traktorkonsole nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass sie nicht zu seiner Zugmaschine passt und es wurde dieser Irrtum auch von seinem Geschäftspartner veranlasst, weil dieser über Nachfrage erklärt hat, dass die Konsole auch für seinen Traktor passen würde. Somit kann der Vertrag angefochten und die Rückabwicklung verlangt werden.
Allgemein ist es beim Kauf von Zubehör oder Ersatzteilen für Geräte sinnvoll, schriftlich bei der Bestellung oder im Kaufvertrag festzulegen, dass der Kaufgegenstand zum vorhandenen Gerät passen muss, z.B. Zubehör/Ersatzteil (genaue Beschreibung) passend zu Traktor (genaue Typenbezeichnung des eigenen Geräts). Damit ist auch klar dokumentiert, dass wesentlicher Bestandteil des Vertrags eben ist, dass die Dinge auch zueinanderpassen.
Insgesamt sollten bei allen wichtigen Verträgen die jeweiligen Modalitäten schriftlich niedergelegt werden. So können im Fall Auseinandersetzungen und Beweisschwierigkeiten vermieden werden.