Fachgerechte Kennzeichnung von verpackter Ware
Muss nun ein Lebensmittel verpackt werden, ist auf die fachgerechte Kennzeichnung der "verpackten Ware" im Gegensatz zur "losen Ware" zu achten.
Das Kennzeichnungsrecht ist durch die Verordnung (EU) Nr.1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher (kurz LMIV) geregelt. Die Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für verpackte Lebensmittel. Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, müssen im Allgemeinen nicht gekennzeichnet werden (Ausnahme Allergenkennzeichnung). Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt wird.
Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft (unverwischbar) und leicht verständlich sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm ist einzuhalten gemessen an der Höhe von Kleinbuchstaben.
Die Kennzeichnung muss direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett angebracht sein. Sie muss gut sichtbar, gut lesbar, gegebenenfalls dauerhaft (unverwischbar) und leicht verständlich sein. Eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm ist einzuhalten gemessen an der Höhe von Kleinbuchstaben.