Eine korrekt aufgestellte Tafel muss den Beginn und das Ende der Sperre aufzeigen! © LK OÖ |
Derartige Sperren sind vom Waldeigentümer (oder im Falle einer behördlich verfügten Absperrung von dieser) mittels Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen. Gesperrte Flächen sind ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Sperre vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen.