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Augen auf beim Online-Kauf

Immer öfter werden Kaufverträge online im Internet oder auch telefonisch abgeschlossen. Diese Vertragsabschlüsse haben aber ihre Tücken.
Immer wieder werden gerade beim Telefonverkauf ältere Menschen „Opfer“ von Anbietern dubioser Gesundheitsprodukte zu überhöhten Preisen oder anderen Produkten.
Grundsätzlich gibt es bei einem  einmal abgeschlossenen  Kaufvertrag, auch wenn  dieser mündlich erfolgt,  kein Rücktrittsrecht. Man  kann allerdings, wenn man Verbraucher ist, von Verträgen,  die man im sogenannten  Fernabsatz (also im Internet,  über telefonische Bestellung  oder bei Katalogbestellungen)  oder außerhalb  von den Geschäftsräumen  des Verkäufers abgeschlossen  hat, innerhalb von 14  Tagen zurücktreten.

Wichtig  ist, dass man den Rücktritt  binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss  zB bei Dienstleistungen,  Wasser- und Energiebezug  bzw. bei Waren  binnen 14 Tagen ab dem  Tag der Lieferung erklären  muss. Hat der Verkäufer  nicht über das Rücktrittsrecht  aufgeklärt, hat  man eine Rücktrittsfrist von  zwölf Monaten.
Die Rücktrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden, allerdings ist zu Beweiszwecken der Versand mit eingeschriebenen Brief (Postbeleg aufbewahren) oder eine E-Mail mit Lesebestätigung zu empfehlen.
Achtung: Das bloße Zurückschicken der Ware reicht für  den erfolgreichen Rücktritt  nicht aus.
Von diesem speziellen  Rücktrittsrecht gibt  es auch einige Ausnahmen  zB bei Waren, die speziell  für Sie angefertigt wurden;  bei geöffneten Waren,  die aus hygienischen Gründen  nicht mehr zurückgegeben  werden können; bei Hotelbuchungen  und Konzertkarten;  bei geöffneter Computersoftware  oder CDs und  DVDs.

Generell muss vor  einem voreiligen Vertragsabschluss  gewarnt werden. Verträge sind einzuhalten.  Da Verträge, wenn sie zu  Stande gekommen sind, nur  unter den obigen Voraussetzungen  rückgängig gemacht  werden können, ist zu empfehlen,  jeden Vertrag vor  der Unterschrift bzw. vor  der Zustimmung im Internet  gründlich und in Ruhe  durchzulesen. Auch das  „Kleingedruckte“, wie zB  allgemeine Geschäftsbedingungen  wird mit der Unterschrift  zum Vertragsinhalt.  Es besteht auch kein Rechtsanspruch  auf Auflösung eines  Vertrages durch Zahlung  einer Stornogebühr.  Dabei ist man auf die Kulanz  des Vertragspartners  angewiesen.
17.05.2022
Autor:Rechtsabteilung LK OÖ
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