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Angelfischerei an Fließgewässern: Wie werden Einheitswerte für Fischereirechte berechnet?

Diese Frage beantwortet LK-Experte Leo Kirchmaier anhand der Angelfischerei an Fließgewässern.
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Angelfischerei an Fließgewässern: Wie werden Einheitswerte für Fischereirechte berechnet? © Florian Kainz/Archiv Aqua
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Angelfischerei an Fließgewässern: Wie werden Einheitswerte für Fischereirechte berechnet? © Florian Kainz/Archiv Aqua
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Fischereirechte sind als landwirtschaftliche Vermögensart ähnlich anderen landwirtschaftlichen Sparten, wie etwa Forstwirtschaft,  Weinbau oder auch Imkerei, nach pauschalen Richtlinien zu bewerten. Für die Angelfischerei kann man drei pauschale Bewertungsrichtlinien unterscheiden:
  • Fischereirecht an Fließgewässern
  • Fischereirecht an stehenden Gewässern
  • Angelfischerei in Teichen

Fischereirechte an Fließgewässern

Es gibt eine große Vielfalt an Lebensraumtypen und Fischvergesellschaftungen bei Fließgewässern. Damit ist auch der Reiz der Gewässerstrecken unterschiedlich groß, den sie auf Angelfischer ausüben. Die Finanz hat sich dennoch darum bemüht, hier ein einheitliches und einfaches Bewertungsschema zu finden.

Generell richtet sich der Ausgangsertragswert bei den Fischereirechten an Fließgewässern nach der fischbaren Länge in Kilometern und den Abflusskennwerten, also der Durchflussmenge des jeweiligen Gewässers in Kubikmeter pro Sekunde. Hier kommt eine tabellarische Auflistung zum Tragen.
Die Ausgangsertragswerte verhalten sich aber nicht linear, sondern folgen einer logarithmischen Funktion. Die Kurve flacht mit zunehmenden Abflusswerten ab. Dahinter steckt die Idee, dass auch schon mit wenig Wasserdargebot in einem Fließgewässer ein geeigneter Fischlebensraum gegeben sein kann. Jedoch steigt die Fischbiomasse nicht linear mit dem Wasserdargebot an.

Nicht befischbare Bereiche und Ausfraßschäden

Alle nicht befischbaren Gewässerbereiche sind von der Bewertung ausgenommen und die betroffenen Kilometer können abgezogen werden. Darunter fallen etwa Gewässerstrecken in einer unzugänglichen Schlucht oder Klamm, nicht befischbare Werkskanäle oder Ausleitungsstrecken, aber auch Laichplätze in Quellgebieten, die nicht der Befischung dienen.

Die Ausfälle durch Fischereischädlinge sind schon pauschal mit 30% in den Ausgangsertragswerten mit berücksichtigt. Dieser Punkt ist für die Gewässerbewirtschafter von hohem Interesse, denn es können hier Abschläge vom Einheitswert von bis zu minus 30% geltend gemacht werden, wenn die Schäden durch Ausfraß mehr als 75% betragen.

Interessant können auch die anderen Bewirtschaftungserschwernisse laut Richtlinie sein. Hier bietet die Finanz Abschläge vom Einheitswert von bis zu minus 25%, wenn wesentliche Einschränkungen gebeben sind, etwa durch
  • Wasserverschmutzung,
  • eingeschränkte Zugänglichkeit zum Gewässer,
  • Gefällestufen,
  • gesetzliche Ausgabebeschränkungen von Fischerkarten,
  • Schwellbetrieb oder
  • eine starke Hochwassergefährdung.

Zu- und Abschläge

Zudem gibt es Zuschläge zum Ausgangsertragswert für dem Revier zugehörige Ausstände und Altarme, die das Fischereirecht aus Sicht der Angelfischerei aufwerten und Abschläge für Verbauungen und Begradigungen bei Gewässerstrecken, die sich negativ auf die Fischbestände auswirken. Auch die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse werden berücksichtigt. Liegt das Gewässer in der Nähe von Großstädten, gibt es Zuschläge aufgrund der besseren Erreichbarkeit und der größeren Anzahl an potentiellen Anglern. Umgekehrt gibt es für äußerst ungünstige Lagen Abschläge beim Einheitswert.

Gut zu wissen

Der landwirtschaftliche Einheitswert wird formal als Ertragswert festgelegt, der dem 18-fachen des kapitalisierten Reinertrages entspricht, den der Betrieb nachhaltig erbringt. Er wird nach pauschalen Richtlinien bewertet. Diese Bewertungsrichtlinien wurden zuletzt anlässlich der Einheitswerthauptfeststellung 2014 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, am 04. März 2014 durch das Bundesministerium für Finanzen verlautbart.
03.06.2019
Autor:DI DI Leo Kirchmaier
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