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Einheitswert: Mit Wertfortschreibung an aktuelle Situation anpassen

Trotz bester Bewirtschaftung der Gewässer sind die Fischbiomassen durch Fischotter, Kormoran und Co in manchen Fischereirevierstrecken erschreckend tief gesunken. Damit stimmt oft der Einheitswert nicht mehr mit den Verhältnissen in der Natur zusammen. LK-Experte Leo Kirchmaier informiert, wie Betroffene reagieren können.
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Fischotter: Mit Hilfe der Wertfortschreibung kann der Einheitswert berichtigt werden. © Florian Kainz_Archiv Aqua
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Fischotter: Mit Hilfe der Wertfortschreibung kann der Einheitswert berichtigt werden. © Florian Kainz_Archiv Aqua
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Teilweise sanken die Fischbiomassen unter das KO-Kriterium der EU von 50 kg Fisch pro Hektar für einen guten Erhaltungszustand von Gewässern. Damit steigt nicht nur der Unmut unter den Angelfischern, die immer öfter leer ausgehen. Auch für die Fischereirechtsinhaber fällt eine wichtige Einnahme durch die Verpachtung von Angelgewässern und Fischereirechten weg. Für manche Gewässerstrecken findet sich kaum mehr ein Pächter. Besonders dramatisch wird von fischleeren Fließgewässern im Waldviertel berichtet.

Wie Einheitswert über das Finanzamt anpassen?

Welche Möglichkeiten bieten sich für die Fischereirechtsinhaber, einen Einheitswert anzupassen, wenn zum Beispiel
  • bei den Fischverlusten durch Fischotter Bewirtschaftungseinschränkungen hinzukommen oder
  • sich die Abflusskennzahlen aufgrund des Klimawandels massiv ändern?

Wertfortschreibung

Mit der Wertfortschreibung kann man den Einheitswert anpassen. Eine Änderung in der Bewertung muss der Besitzer des Fischereirechtes an Fließgewässern mit einem Antrag auf Wertfortschreibung formlos an das örtlich zuständige Finanzamt melden.

Die Grenze für eine Wertfortschreibung beträgt 5% Änderung vom bisherigen Einheitswert, mindestens jedoch 300 Euro. Eine Änderung ist immer vorzunehmen, wenn sich der Einheitswert um mehr als 1.000 Euro ändert. Dies könnte der Fall sein, wenn man mehrere Fischereirechte besitzt oder andere landwirtschaftliche Vermögensarten, etwa Forstwirtschaft, bei denen es auch zu Änderungen gekommen ist. Betrieblich gesehen, werden alle Vermögensarten bei der Einheitsbewertung zusammengezählt.

Abflusskennzahlen

Viele Bewertungsfehler sind daraus entstanden, dass man sich zu wenig mit den Abflusskennzahlen des jeweiligen Gewässers auseinander gesetzt hat. Diese Abflusskennzahlen sind aber wichtig bei der Ermittlung des Ausgangsertragswertes.

Die Finanz empfiehlt das sogenannte MJNQT, also den mittleren jährlichen niedrigsten Abfluss des Gerinnes heranzuziehen. Gibt es für Gewässer keine Pegelstellen, die eine solche Ermittlung von Jahresreihen erlauben, so ist die Abflussmenge in Anlehnung an bekannte Daten zu schätzen. Dabei hilft der hydrografische Dienst der Landesstelle.

Hintergrund

Für Angelvereine und Gewässerbewirtschafter ist der Begriff des Einheitswertes meist wenig geläufig. Viele Gewässerbewirtschafter kommen aus landwirtschaftsfernen Berufen und die Fischereirechte für Angelgewässer sind oftmals durch Angelvereine von Gutsbetrieben, Stiften und Klöstern gepachtet und damit nicht in Eigenbewirtschaftung. Prinzipiell hat aber der Grundeigentümer beziehungsweise der Fischereirechtsbesitzer die Eingaben für die Einheitsbewertung vorzunehmen.
Fischereirechte sind ein Spezialfall, da sie ein von Grund und Boden unabhängiges Recht sind, für das es ebenfalls eine Einheitsbewertung gibt, da Fischerei zum sogenannten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gezählt wird. Damit sind speziell in der Angelfischerei die Verhältnisse oft zweigeteilt. Diejenigen, die die Gewässer bewirtschaften, sind mit den Vor-Ort-Bedingungen vertraut. Sie kennen die Fischbestände und die Probleme.
Die Einheitsbewertung selbst ist aber Angelegenheit der Eigentümer des Fischereirechts. Im besten Falle sind Fischereirechtsinhaber und Gewässerbewirtschafter in engem Austausch und können damit auf geänderte Situationen auch reagieren.
09.05.2019
Autor:DI DI Leo Kirchmaier
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