Um eine Ersitzung eines Wegerechtes verhindern zu können, muss ein entsprechendes Schild angebracht werden! © Markus Bormann/Fotolia |
Für die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen vorliegen: die tatsächliche Ausübung der Benützung eines Weges über mindestens 30 bzw. 40 Jahre sowie die gutgläubige Ausübung dieses Rechtes.
Gegenstand einer Ersitzung ist nach § 1455 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) alles, was erworben werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Eigentum und Dienstbarkeiten. Ausgeschlossen von der Ersitzung sind staatliche Hoheitsrechte, Familienrechte und Persönlichkeitsrechte. Auch eine Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ist ausgeschlossen.
Gegenstand einer Ersitzung ist nach § 1455 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) alles, was erworben werden kann. In erster Linie handelt es sich dabei um Eigentum und Dienstbarkeiten. Ausgeschlossen von der Ersitzung sind staatliche Hoheitsrechte, Familienrechte und Persönlichkeitsrechte. Auch eine Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ist ausgeschlossen.