a) durch Vertrag:
Der Eigentümer des Grundstückes A räumt dem Eigentümer des Grundstückes B eine Dienstbarkeit ein. In einem Vertrag sollte die Art und der Umfang des Rechtes genauestens festgelegt werden, d. h. ob durch den Vertrag lediglich ein Geh- oder ein Fahrrecht eingeräumt wird, ob dies nur zum Zweck der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder zu jedem Zweck ausgeübt werden kann. Weiters sollte der Verlauf und die Breite des Servitutsweges, am besten mit Hilfe einer Skizze, sowie diejenigen Personen, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit eingeräumt worden ist, im Vertrag angeführt werden.