Die Nachfrage nach Grund und Boden ist weiterhin sehr stark © Josef Peterseil |
Die Übertragung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der Flächenwidmung „Grünland“ unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht; auch bei Kleinstflächen mit wenigen Quadratmetern war eine Bewilligung durch die zuständige Bezirksgrundverkehrskommission erforderlich. Die Novelle sieht vor, dass Flächen bis maximal 1.000 m², welche unmittelbar an Flächen der Rechtserwerber (Käufer) angrenzen, bewilligungsfrei zugekauft werden können. Dies ist aber innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nur einmal möglich. Zu bereits gewidmeten Baugrundstücken können beispielsweise Grundflächen bis maximal 1.000 m² ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde dazugekauft werden. In der Praxis wird sich herausstellen, in wieweit sich ein Verkauf dieser Flächen des „höherwertigen Grünlandes“ oder einer sogenannten „Baurandlage“ auf die Höhe der Kaufpreise auswirken wird.