Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot
Es gilt ein allgemeines nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot: Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Nachbar hat damit die Beeinträchtigungen, die mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind hinzunehmen. Andererseits wäre es aber mit diesem Rücksichtnahmegebot unvereinbar, dass ein Bauer beispielsweise gerade an einem Sonntag Vormittag Schweinegülle entlang einer Wohnsiedlung ausbringt, obwohl im Einzelfall die Ausbringung auch zu einem anderen Zeitpunkt problemlos möglich wäre. Nachbarn haben ihre Tätigkeiten so zu gestalten, dass nicht absichtlich und mutwillig andere beeinträchtigt werden. Sind diese Beeinträchtigungen aber unvermeidbar, hat sie ein Nachbar auch hinzunehmen.