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Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht

Die Buchführungsgrenze bildet die jährliche 700.000 Euro (netto) Umsatzgrenze.
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Gemäß § 125 BAO besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 700.000 Euro (netto) überstiegen hat.

Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.



Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Beispiel Eintritt der Buchführungspflicht:
2018     680.000 Euro
2019     710.000 Euro
2020     730.000 Euro   
Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2022

Beispiel Erlöschen der Buchführungspflicht:
2020    730.000 Euro
2021    710.000 Euro
2022    690.000 Euro   
2023    680.000 Euro
Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2024
Bei der Umsatzgrenze ist zu beachten, dass eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Buchführung nicht vorgesehen ist, das heißt es kommt zu keiner Benachrichtigung des Unternehmers durch das Finanzamt Österreich, vielmehr gilt - wie auch bei den Steuererklärungsgrenzen - ein eigenverantwortliches Agieren des Betriebsführers.

Noch Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Steuerrelevante Grenzen in der Land- und Forstwirtschaft
02.01.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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