preview.lko.or.at
  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk wien
  • Wien
    • Wien
    • Aktuelles
    • Zukunft Stadtlandwirtschaft 2025
    • Wir über uns
    • Verbände
    • Presse
    • Newsline
    • Publikationen
    • Bildergalerien
    • Kontakt
  • Pflanzen
  • Tiere
    • Tiere
    • Videos Rinderhaltung
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen

  • LK Wien
  • / Recht & Steuer
  • / Steuer
  • Recht & Steuer
  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Grundeigentum
  • Rechtsfragen zur Betriebsführung
  • Hofübergabe
  • Landwirtschaft und Gewerbe
  • Pachten und Verpachten
  • Steuer
  • Soziales und Arbeit
  • Einheitswert & Hauptfeststellung
  • Beratung

Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht

Die Buchführungsgrenze bildet die jährliche 700.000 Euro (netto) Umsatzgrenze.
[154142790554142_5.jpg]
größer
Rechtstipp © LK OÖ
Fenster schließen
Rechtstipp © LK OÖ
[154142790554142_1.jpg]
Fenster schließen
Gemäß § 125 BAO besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 700.000 Euro (netto) überstiegen hat.

Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.



Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Beispiel Eintritt der Buchführungspflicht:
2018     680.000 Euro
2019     710.000 Euro
2020     730.000 Euro   
Buchführungspflicht ab 1. Jänner 2022

Beispiel Erlöschen der Buchführungspflicht:
2020    730.000 Euro
2021    710.000 Euro
2022    690.000 Euro   
2023    680.000 Euro
Buchführungspflicht erlischt ab 1. Jänner 2024
Bei der Umsatzgrenze ist zu beachten, dass eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Buchführung nicht vorgesehen ist, das heißt es kommt zu keiner Benachrichtigung des Unternehmers durch das Finanzamt Österreich, vielmehr gilt - wie auch bei den Steuererklärungsgrenzen - ein eigenverantwortliches Agieren des Betriebsführers.

Noch Fragen?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Steuerrelevante Grenzen in der Land- und Forstwirtschaft
02.01.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
1 2
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung

  • Innovative Produktion aus steuerrechtlicher Sicht

  • Steuerliche Neuerungen

  • Wichtige Grenzwerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft 2025

  • Tabaksteuergesetz: Informationen zur Herstellung von getrockneten Hanfblüten

  • Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist zu beachten?

  • Kauf aus einem EU-Mitgliedstaat: Grenzüberschreitender Warenverkehr und Maschinentransfer

  • Abfindungsbrennrecht: Zulassung eines einfachen Brenngerätes

  • Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen

  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei

  • Die Steuererklärungen für 2023

  • UID-Nummer für Vermieter auf Airbnb und Co.

  • Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung

  • Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht

  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf

1 2