Rechtstipp © LK OÖ |
Gemäß § 125 BAO besteht Buchführungspflicht, wenn der Umsatz eines Betriebes in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 700.000 Euro (netto) überstiegen hat.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.
Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.
Wird die Umsatzgrenze des Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils überschritten, ist der Gewinn verpflichtend mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze kann noch keine Buchführungspflicht auslösen.
Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.