Für Zeiträume, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, werden die Kindererziehungsmonate dem Elternteil zugeordnet, der in dieser Zeit in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert war. Dies ist in den meisten Fällen die Kindesmutter. Waren beide Elternteile pensionsversichert gilt die Vermutung, dass die Mutter das Kind überwiegend betreut und erzogen hat. Allerdings kann diese Vermutung durch Meldung an den Pensionsversicherungsträger und am besten im Einvernehmen mit der Kindesmutter widerlegt werden und dem Vater werden die Kindererziehungsmonate oder Teile davon angerechnet.
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