Die Ammoniakreduktionsverordnung bringt für landwirtschaftliche Betriebe klare Vorgaben mit sich: Stickstoffhaltige Düngemittel müssen auf unbedeckten Ackerflächen unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Stunden nach dem Ausbringen in den Boden eingearbeitet werden. Betroffen sind unter anderem Gülle, Jauche, Biogasgülle sowie Geflügelmist und Harnstoff. Mit 1. Jänner 2026 wurde diese Pflicht auch auf sämtlichen Festmist ausgeweitet.
Die Vier-Stunden-Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Ausbringungsvorgangs auf dem jeweiligen Schlag – dann muss binnen vier Stunden eingearbeitet werden. Ziel der Regelung ist es, Ammoniakemissionen zu reduzieren und damit Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen weiter zu stärken.
Die Vier-Stunden-Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Ausbringungsvorgangs auf dem jeweiligen Schlag – dann muss binnen vier Stunden eingearbeitet werden. Ziel der Regelung ist es, Ammoniakemissionen zu reduzieren und damit Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen weiter zu stärken.
![[1770107851886991_7.png]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2026.02.03/1770107851886991_7.png?1770149105)
![[1770107851886991_1.png]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2026.02.03/1770107851886991_1.png?1770149105)