Handelt es sich bei bestockten Flächen rechtlich gesehen um Wald, gelten die Bestimmungen des Forstgesetz. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/DI Michael Reh |
Waldeigenschaft
Von Wald im Sinne des Forstgesetzes spricht man, wenn mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen eine Bestockungsfläche von mindestens 1.000 m2 aufweisen und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreichen.
Um Wald handelt es sich rechtlich auch, wenn der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Auch aufgrund ihrer besonderen Nutzung dauernd unbestockte Grundflächen wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege zählen als Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Um Wald handelt es sich rechtlich auch, wenn der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Auch aufgrund ihrer besonderen Nutzung dauernd unbestockte Grundflächen wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege zählen als Wald im Sinne des Forstgesetzes.