© LK OÖ, Danninger |
Begriff
- das Befahren fremden Grundes, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung nur unter jederzeitigem Widerruf erteilt hat (Bittleihe)
- die Nutzung öffentlicher Straßen im Rahmen des Gemeingebrauches.
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Allgemein umfassen Fahrtrechte nur das Gehen und Fahren über fremden Grund. Sie beinhalten nicht das Recht Fahrzeuge abzustellen, Holz zu lagern, Vieh zu treiben oder den Pflug über fremdem Grund zu wenden. Diese Rechte müssen vertraglich ausdrücklich vereinbart, behördlich oder gerichtlich eigens festgelegt oder gesondert ersessen werden.
1. Bei behördlich oder gerichtlich begründeten Fahrtrechten wird der Umfang im Gerichtsentscheid oder im behördlichen Bescheid festgelegt.
2. Bei vertraglichen Fahrtrechten richtet sich das Ausmaß des Rechtes nach dem gemeinsamen Willen der Parteien. Diese können insbesondere die Fahrtrasse, die Spurbreite, den Zweck des Rechtes (land- und forstwirtschaftliche Bringung, gewerbliche Nutzung oder private Hauszufahrt), den zeitlichen Rahmen (Winterfahrtrecht), genau festlegen. Haben die Parteien keine Regelung über den Umfang des Fahrtrechtes getroffen, so ist der jeweilige Bedarf des herrschenden Gutes maßgeblich. Es ist jedoch der ursprüngliche Zweck des Rechtes zu berücksichtigen.
3. Bei ersessenen Fahrtrechten kommt es darauf an, in welchem Umfang diese während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt wurden. Beispiele:
Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, gilt allgemein Folgendes:
Das Fahrtrecht steht dem Eigentümer des herrschenden Grundstückes zu. Er kann das Recht selbst, durch seine Betriebsangehörigen oder durch den beauftragten Maschinenring ausüben. Wird das Eigentum am herrschenden Grundstück übergeben, so kann der neue Eigentümer das Recht ausüben, wird es verpachtet, kann der Pächter das Fahrtrecht für den Eigentümer ausüben.
Handelt es sich um eine Hofzufahrt, dürfen alle Bewohner und Besucher im Namen des Eigentümers die Fahrt ausüben. In der Regel dürfen auch Kunden und Lieferanten des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht jedoch eines am Hof neu errichteten Gewerbebetriebes zufahren.
Fahrtrechte sind unter größtmöglicher Schonung des dienenden Grundstückes auszuüben. Änderungen in der Ausübung dürfen zu keiner unzumutbaren Mehrbelastung des dienenden Grundstückes führen. Sofern er diese Grundsätze beachtet, darf der Fahrtberechtigte unter anderem:
Der Fahrtberechtigte hat begründete Maßnahmen des Grundeigentümers zu dulden, wenn sie die Ausübung des Fahrtrechtes nicht wesentlich erschweren und mit dem Zweck des Fahrtrechtes vereinbar sind, zB:
Wegfall des Vorteiles: Fahrtrechte erlöschen, wenn sie für den Fahrtberechtigten keinerlei Vorteil mehr bringen.
Verjährung: Fahrtrechte verjähren durch die bloße Nichtausübung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Wenn der Grundeigentümer die Fahrtausübung verhindert und der Berechtigte sein Recht nicht gerichtlich geltend macht, verjährt das Recht in 3 Jahren.
Gutgläubiger Erwerb des dienenden Grundstückes: Ist das Fahrtrecht nicht im Grundbuch eingetragen und wird das dienende Grundstück verkauft, kann es zu einem Erlöschen des Fahrtrechtes kommen. Dies trifft dann zu, wenn der Käufer nichts von diesem Recht wusste oder wissen musste. Er erwirbt das dienende Grundstück im guten Glauben auf das Grundbuch lastenfrei. Dem Fahrtberechtigten bleibt allenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer des dienenden Grundstückes.
Ist das Fahrtrecht jedoch offenkundig (der Fahrweg über das dienende Grundstück ist deutlich sichtbar), kann sich der Käufer nicht auf das lastenfreie Grundbuch berufen.
(in Oberösterreich: Abteilung Ländliche Neuordnung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz,
Telefon: (+43 732) 7720-158 01 Email: LNO.Post@ooe.gv.at)
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