Der gezielte Einsatz von verschiedenen Materialien lenkt die Aufmerksamkeit und setzt Produkte wirkungsvoll in Szene. © AMA Genussregion/ wildbild.at |
Rechtliche Aspekte
Der Ab-Hof-Verkauf ist die häufigste und zugleich einfachste Form der Direktvermarktung, welche von rund 80% der Direktvermarktenden genutzt wird. Die Direktvermarktung in einem Hofladen bietet die Möglichkeit, die Produkte ohne Zwischenhändler direkt an die Endkunden zu verkaufen, um so eine höhere Wertschöpfung für die Produkte zu erzielen. Allerdings sind hier einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Land- und Forstwirt:innen dürfen im Rahmen der Direktvermarktung eigene Naturprodukte und Erzeugnisse des Bearbeitungs- und Verarbeitungsnebengewerbes verkaufen, ohne an die gewerberechtlichen Vorschriften gebunden zu sein.
Häufig findet der Verkauf der Waren in einem ansprechend und einladend eingerichteten Raum in einem bestehenden oder neu errichteten Gebäude statt. Bei der Gebäudeerrichtung oder der Verwendungsänderung von Räumlichkeiten sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Bewilligungsvorschriften nach der Kärntner Bauordnung, zu beachten. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Wohnsitzgemeinde die erste Anlaufstelle.
Gemeinsamer Verkauf von Produkten
Bei einem gemeinschaftlichen Verkauf muss eindeutig ersichtlich sein, dass jede Landwirtin und jeder Landwirt auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Zudem müssen die Umsätze jedem Produzenten/jeder Produzentin klar zugeordnet werden können, damit kein Gewerbe ausgelöst wird. Dies kann durch eine deutliche Beschilderung der Lieferanten, eine exakte Etikettierung oder durch separate Kassaboxen für jeden Direktvermarktenden erfolgen. Wenn die Zuordnung der Umsätze zur jeweiligen Landwirtin und jedem Landwirt z.B. durch ein elektronisches Kassensystem erfolgt, sind mehrere Kassaboxen nicht notwendig. Werden die Produkte anderer Direktvermarktenden vom Betreiber bzw. der Betreiberin des Ladens abgekauft oder Handelsware mitverkauft, ist ein Handelsgewerbe zwingend erforderlich.
Öffnungszeiten
Der Hofladen ist weder an das Öffnungszeitengesetz noch an die Sonn- und Feiertagsruhe gebunden. Werden im Hofladen aber gewerblich produzierte Produkte mitverkauft oder liegt ein Handelsgewerbe vor, dann kommt das Öffnungszeitengesetz zum Tragen. Es ist ratsam, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass sie sowohl kundenfreundlich als auch an die betrieblichen Abläufe angepasst sind.
Kennzeichnung, Hygiene und Eigenkontrolle
Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle verpackten Produkte, die für Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahme für den Verkauf ab Hof, auch nicht für kleine Produktionsmengen. Das Etikett steht stellvertretend für den erzeugenden Betrieb, sodass Konsument:innen dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhalten und vor Täuschung geschützt sind. Hofläden unterliegen der regelmäßigen Hygienekontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Für leichtverderbliche Produkte muss eine entsprechende Kühlung gewährleistet sein. Im Rahmen der Eigenkontrolle ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die notwendigen Unterlagen sind im Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe zu finden, welches bei den Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten erhältlich ist.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Betriebe beim Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen haben. Wann ist dies der Fall? Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro (netto) je Betrieb und wenn die Barumsätze des Betriebes 7.500 Euro (netto) übersteigen. Belegerteilungspflichtig und einzelaufzeichnungspflichtig sind die Umsätze beim Verkauf im Hofladen immer. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten.
Preisauslobung
Die Preise für die angebotenen Produkte müssen deutlich lesbar und eindeutig zuordenbar sein. Es ist der Bruttopreis pro Verkaufseinheit einschließlich Umsatzsteuer sowie aller weiteren Abgaben und Zuschläge anzugeben.
Häufig findet der Verkauf der Waren in einem ansprechend und einladend eingerichteten Raum in einem bestehenden oder neu errichteten Gebäude statt. Bei der Gebäudeerrichtung oder der Verwendungsänderung von Räumlichkeiten sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere die Bewilligungsvorschriften nach der Kärntner Bauordnung, zu beachten. Für die Erteilung einer Genehmigung ist die Wohnsitzgemeinde die erste Anlaufstelle.
Gemeinsamer Verkauf von Produkten
Bei einem gemeinschaftlichen Verkauf muss eindeutig ersichtlich sein, dass jede Landwirtin und jeder Landwirt auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Zudem müssen die Umsätze jedem Produzenten/jeder Produzentin klar zugeordnet werden können, damit kein Gewerbe ausgelöst wird. Dies kann durch eine deutliche Beschilderung der Lieferanten, eine exakte Etikettierung oder durch separate Kassaboxen für jeden Direktvermarktenden erfolgen. Wenn die Zuordnung der Umsätze zur jeweiligen Landwirtin und jedem Landwirt z.B. durch ein elektronisches Kassensystem erfolgt, sind mehrere Kassaboxen nicht notwendig. Werden die Produkte anderer Direktvermarktenden vom Betreiber bzw. der Betreiberin des Ladens abgekauft oder Handelsware mitverkauft, ist ein Handelsgewerbe zwingend erforderlich.
Öffnungszeiten
Der Hofladen ist weder an das Öffnungszeitengesetz noch an die Sonn- und Feiertagsruhe gebunden. Werden im Hofladen aber gewerblich produzierte Produkte mitverkauft oder liegt ein Handelsgewerbe vor, dann kommt das Öffnungszeitengesetz zum Tragen. Es ist ratsam, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass sie sowohl kundenfreundlich als auch an die betrieblichen Abläufe angepasst sind.
Kennzeichnung, Hygiene und Eigenkontrolle
Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle verpackten Produkte, die für Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahme für den Verkauf ab Hof, auch nicht für kleine Produktionsmengen. Das Etikett steht stellvertretend für den erzeugenden Betrieb, sodass Konsument:innen dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhalten und vor Täuschung geschützt sind. Hofläden unterliegen der regelmäßigen Hygienekontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Für leichtverderbliche Produkte muss eine entsprechende Kühlung gewährleistet sein. Im Rahmen der Eigenkontrolle ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die notwendigen Unterlagen sind im Handbuch zur Eigenkontrolle für bäuerliche Betriebe zu finden, welches bei den Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten erhältlich ist.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Betriebe beim Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen ihre Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung zwingend durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu erfassen haben. Wann ist dies der Fall? Ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro (netto) je Betrieb und wenn die Barumsätze des Betriebes 7.500 Euro (netto) übersteigen. Belegerteilungspflichtig und einzelaufzeichnungspflichtig sind die Umsätze beim Verkauf im Hofladen immer. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Direktvermarktungsberaterinnen der LK Kärnten.
Preisauslobung
Die Preise für die angebotenen Produkte müssen deutlich lesbar und eindeutig zuordenbar sein. Es ist der Bruttopreis pro Verkaufseinheit einschließlich Umsatzsteuer sowie aller weiteren Abgaben und Zuschläge anzugeben.