Je nach Hangneigung muss dieser Abstand bei stehenden und fließenden Gewässer angepasst werden.
Stehende Gewässer: Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Fließende Gewässer: Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden. Ist eine Neigung von über 10% vorhanden, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden, wenn der Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.
Beträgt zum Beispiel bei einer Ackerfläche mit über 10% Hangneigung in den ersten 20 m zwischen Böschungsoberkante und der zu düngenden Flächen der ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsene Streifen an jeder Stelle mindestens 5 m, ist es möglich, bis zum Rand des Streifens stickstoffhältige Düngemittel auszubringen. Ist der Streifen jedoch nur 4 m breit, muss ein düngefreier Abstand von 10 m ab der Böschungsoberkante eingehalten werden.